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Immaterielle Gegenstände - insbesondere Immaterialgüterrechte - als wesentliche Einrichtungen nach Art. 102 AEUV
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Beschreibung
Die Doktrin der wesentlichen Einrichtung ermöglicht die Öffnung einer Einrichtung durch einen Zwangszugang. Vor allem Netze der Versorgungswirtschaft können für Mitbewerber und Konkurrenten geöffnet werden. So werden etwa Gasnetze geöffnet, um auf dem nachgelagerten Markt für Gaslieferungen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen. Genauso wie das Sacheigentum verleihen Immaterialgüterrechte ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsstellung. Die Arbeit untersucht, inwiefern die Essential-Facilities-Doktrin auch auf Immaterialgüterrechte angewendet werden kann. Immaterialgüterrechte und Wettbewerbsrecht stehen dabei allerdings in einem Spannungsverhältnis. Durch die Erteilung von Zwangslizenzen könnte das Wesen der Immaterialgüterrechte, welches in der Ausschließlichkeitsstellung liegt, entleert werden. Denn Konkurrenten bekommen durch den Zugang das Recht, geschützte Gegenstände zu imitieren. Allerdings, so die Ergebnisse der Arbeit, rechtfertigt die Eigenart des geistigen Eigentums keine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zum Sacheigentum.; Dissertationsschrift
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